Bundeskinderschutzgesetz – Erweitertes Führungszeugnis / § 72a SGB VIII
Bundeskinderschutzgesetz betrifft auch Sportvereine
Am 01.01.2012 trat ein neues Bundeskinderschutzgesetz in Kraft. Mit der Neufassung des § 72a SGB VIII beabsichtigt der Gesetzgeber, die Kinder und Jugendlichen besser vor den Folgen sexualisierter Gewalt in der Jugendarbeit zu schützen. Die Träger der Jugendarbeit (also auch die Sportvereine) müssen nun sicherstellen, dass keine Personen in der Jugendarbeit beschäftigt werden, die wegen einer sexuell motivierten Straftat vorbestraft sind.
Die persönliche Eignung der Mitarbeiter/innen soll in Form von Einholung erweiterter Führungszeugnisse periodisch überprüft werden. Hierzu hat das Jugendamt die Aufgabe, mit den Sportvereinen, die in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind, eine entsprechende Vereinbarung zu unterschreiben.
Hier finden Sie alle notwendigen Informationen und Materialien zu dem neuen Bundeskinderschutzgesetz und zu der Vorgehensweise zum Thema „Vereinbarung nach §72a SGB VIII“ und „Beantragung erweitertes Führungszeugnis“.
Kreisvereinbarung__8a__72a_SGBVIII
Prüfschema zur Notwendigkeit der Einsichtnahme in ein Führungszeugnis
Dokumentation der Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis
Antragsformular für das erweiterte Führungszeugnis
Folgende Empfehlungen werden ausgesprochen:
Hauptamt: Nach § 72a SGB VIII sollte von allen hauptberuflich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinder- und Jugendarbeit im Sportverein/-verband ein erweitertes Führungszeugnis eingesehen werden.
Ehrenamt: Der Verein legt fest, ob er von ehrenamtlich Tätigen erweiterte Führungszeugnisse einsehen möchte. Ehrenamtlich Aktive können das erweiterte Führungszeugnis kostenfrei beantragen, wenn eine Bescheinigung des Sportvereins oder Sportverbandes über die ehrenamtliche Tätigkeit und der Anforderung des Führungszeugnisses auf Grundlage von § 72 a SGB VIII beigefügt wird.
HINWEIS: Für die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis gelten strenge Regelungen zum Einhalten des Datenschutzes. Das erweiterte Führungszeugnis selbst (oder eine Kopie dessen) darf nicht archiviert werden. Lediglich die Dokumentationsliste über die Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis darf archiviert werden. Das Führungszeugnis selbst bleibt im Besitz des Übungsleiters/Betreuers.